Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg
Seit Juli 2013 besteht in Baden-Württemberg eine gesetzliche Rauchwarnmelderpflicht, die für alle bestehenden Gebäuden gilt. Jährlich sterben rund 400 Menschen in Deutschland bei Bränden, die Mehrzahl von ihnen in Privathaushalten
Rauchmelder schlägt Alarm -- Wer zahlt Feuerwehr-Einsatz?
Was passiert eigentlich, wenn ich als Passant zufällig an einem Gebäude vorbeigehe und einen offensichtlich piepsenden Rauchwarnmelder höre? Muss ich dann die Feuerwehr rufen? Muss ich u.U. den Feuerwehr-Einsatz bezahlen, wenn sich dann herausstellt, dass eigentlich gar nix war und es überhaupt nicht gebrannt hat, bzw. der Rauchmelder einen Fehlalarm erzeugt hat?
Ja, ich muss die Feuerwehr rufen! Dazu verpflichtet mich das Feuerwehrgesetz (§ 29 Gefahrmeldung).
Das Feuerwehrgesetz gilt im Übrigen keineswegs nur für die Feuerwehr, sondern für die gesamte Bevölkerung!
Nein, der Feuerwehr-Einsatz muss nicht bezahlt werden!
Klärung wichtiger rechtlicher Fragen
Frage 1:
Ist ein Rauchwarnmelder in einer Wohnung mit einer Brandmeldeanlage gleichzusetzen?
Frage 2:
Kann Kostenersatz (nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 5 Feuerwehrgesetz) erhoben werden, wenn ein Rauchwarnmelder Fehlalarm auslöst?
Frage 3:
Wenn ja, wer ist Gebührenschuldner?
Frage 4:
Wer kommt für die eventuellen Schäden auf, die durch das Zugang verschaffen an Haus- und Wohnungstüren oder sonstigen Einrichtungen entstehen können?
Zu Frage 1:
Rauchwarnmelder und Brandmeldeanlagen dienen unterschiedlichen Zwecken und sind nicht gleichzusetzen. Rauchwarnmelder sind regelmäßig autark arbeitende Geräte. Sie dienen dazu, in
dem betreffenden Raum Brandrauch zu detektieren und diesen mit einem akustischen Alarmsignal insbesondere schlafenden Personen zu melden, damit sich die Personen aus diesem Raum in Sicherheit bringen können. Eine Weiterleitung des Alarmsignals an die Feuerwehr ist nicht vorgesehen. Demgegenüber können bei Brandmeldeanlagen unterschiedliche Meldesignale z. B. von automatischen Meldeeinrichtungen oder Druckknopfmeldern ausgewertet und als Folge weitere programmierte Schritte, insbesondere Alarmierung der Feuerwehr, aber auch Einschaltung des Gebäudealarms oder Starten einer automatischen Löscheinrichtung, ausgelöst werden. Brandmeldeanlagen werden daher überwiegend in Sonderbauten wie Flughäfen, Versammlungsstätten, Hochschulen, Schulen, Bürogebäuden, Verkaufsstätten,
Zu Frage 2 und 3:
Gemäß der in der Antwort zu Nummer 1 beschriebenen Funktion als reine Warneinrichtung können Rauchwarnmelder grundsätzlich keine unmittelbaren Alarmierungen und damit auch keine Fehlalarmierungen der Feuerwehr auslösen. Die Frage der Kostenersatzpflicht (nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Feuerwehrgesetzes, FwG) stellt sich damit nicht. Die Alarmierung der Feuerwehr erfolgt in der Regel durch eine Person, die das Signal eines Rauchwarnmelders wahrnimmt. Kommt es dabei zu einer Fehlalarmierung, richtet sich der Kostenersatz nicht nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 FwG. Die alarmierende Person ist nur dann kostenersatzpflichtig, wenn ihr für die Fehlalarmierung Vorsatz oder grob fahrlässige Unkenntnis der Tatsachen vorgeworfen werden kann (§ 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 FwG).
Zu Frage 4:
Nach § 31 Absatz 1 Satz 2 FwG sind die vom Technischen Einsatzleiter der Feuerwehr angeordneten und für den Feuerwehreinsatz erforderlichen Maßnahmen vom Eigentümer und Besitzer des betroffenen Grundstücks zu dulden. Hierzu gehört auch die Beschädigung von Türen oder anderen Gebäudeteilen, wenn die Feuerwehr bei einer Alarmierung aufgrund der Warnsignale des Rauchwarnmelders und aufgrund der vor Ort nach Eintreffen bewerteten Gesamtlage davon ausgehen durfte, dass eine Gefahr vorlag. Ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr besteht nicht.
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 15 / 5342
13.06.2014
gez.
Reinhold Gall
Innenminister
Höhere Qualität bei Rauchmeldern mit „Q“
Höhere Qualität bei Rauchwarnmeldern mit „Q“
Erhöhte Qualitätskriterien und technische Weiterentwicklungen bei Rauchwarnmeldern werden jetzt wieder transparent durch ein neues Prüfzeichen am Markt dargestellt. Zur besseren Verbraucherinformation gibt es seit Mitte September das neue „Q“ als unabhängiges und herstellerneutrales Qualitätszeichen für hochwertige Rauchwarnmelder, die für den Langzeiteinsatz besonders geprüft sind.
Folgende Leistungsmerkmale sind für diese Rauchwarnmelder ausschlaggebend:
- Geprüfte Langlebigkeit und Reduktion von Falschalarmen
- Erhöhte Stabilität, z. B. gegen äußere Einflüsse
- Fest eingebaute Batterie mit mindestens 10 Jahren Lebensdauer
Voraussetzung für die Kennzeichnung ist die Erfüllung der erhöhten Anforderungen aus der neuen vfdb-Richtlinie 14-01¹. Die Prüfungen werden von notifizierten Prüfinstituten² wie VdS Schadenverhütung GmbH (Köln) und Kriwan Testzentrum GmbH (Forchtenberg) durchgeführt. In Verbindung mit den Prüfzeichen von VdS und Kriwan bietet das „Q“ daher eine unabhängige und einheitliche Kennzeichnung von Qualitätsmeldern zur Orientierung am Markt.
EN 14604 wird ergänzt
Das neue „Q”ersetzt keinesfalls die EN 14604, sondern ergänzt sie in Bezug auf Kriterien, die aufgrund der EN 14604 nicht gefordert werden, auf die sich also CE-Kennzeichnung nicht bezieht. Beratern und Verbrauchern, die Wert auf besondere Qualität und Zuverlässigkeit legen, bietet es eine verlässliche Entscheidungshilfe.
Seit 2008 dürfen zwar nur noch Rauchwarnmelder auf den Markt gebracht werden, die nach EN 14604 geprüft sind und entsprechend mit CE-Kennzeichnung inkl. Zertifikatsnummer und der Angabe „EN 14604“ versehen sind. Allerdings beinhaltet diese CE-Kennzeichnung keine qualitative Aussage, sondern nur, dass das derart gekennzeichnete Produkt im Europäischen Binnenmarkt legal gehandelt werden darf.
Weitere Informationen unter:
Rauchmelder können Leben retten!
- Beraterhandbuch - Informationen über den Brandrauch und lebensrettende Rauchmelder
(PDF Datei - 524 KB)
Täglich verunglücken in Deutschland zwei Menschen tödlich durch Brände, die meistens davon sterben an einer Rauchvergiftung. Zwei Drittel aller Brandopfer werden nachts im Schlaf überrascht. Denn Rauch ist schneller und lautloser als Feuer.
Wo installiert man Rauchmelder?
Rauchmelder gehören an die Decke in der Raummitte. Sie können einfach montiert werden und sind durch ihre weiße Farbe zudem völlig unauffällig.
Um Fehlalarme zu vermeiden, verwenden Sie keine Rauchmelder in Räumen, in denen Wasserdampf entsteht, oder eine hohe Staubbelastung vorkommt.
Neben dem Schutz im Privatbereich bewähren sich seit Jahren professionelle Brandmeldesysteme in Betrieben, Hotels, Gaststätten, Kaufhäusern, öffentlichen Gebäuden, sowie in der gesamten Industrie. Brandmeldesysteme schützen neben Leben und Gesundheit auch hohe Sachwerte in Firmen – das Elektrohandwerk berät sie auch hier kompetent und zuverlässig.
Wie sollten Brandmelder für einen Mindestschutz angebracht werden?
Für den Mindestschutz installieren Sie einen Rauchmelder pro Stockwerk in möglichst zentraler Position, normalerweise im Flur sowie im Schlaf- und Kinderzimmer. Optimalen Schutz erzielen Sie, indem Sie jedes Zimmer und
den Flur in jedem Stockwerk mit je einem Rauchmelder ausrüsten. Dabei sollten Keller und Dachboden nicht vergessen werden.
Tipps für den Kauf
Batteriebetriebene Rauchmelder sind nicht teuer. Sie erhalten sie in Elektrofachgeschäften, Baumärkten und den Technikabteilungen von Kaufhäusern. Einen batteriebetriebenen Rauchmelder von guter Qualität kann man schon für deutlich unter 30 Euro kaufen.
- Verwenden Sie nur optische Rauchmelder
- Der Rauchmelder sollte batteriebetrieben sein – dieser bleibt auch bei Stromausfall Funktionsfähig. Achten Sie fest integrierte Lithium-Batterien mit 10 Jahren Lebensdauer.
- Empfehlenswert sind Geräte, die über einen Testknopf verfügen
- das Gerät sollte ein CE-Zeichen aufweisen und geprüft sein (GS-Zeichen) oder einer internationalen Norm (BS 5446 Part 1 - Britischer Standard bzw. PrEN ISO 12239 (1995) oder ISO/DIS 12239) entsprechen,
- Markenhersteller gewähren mehrjährige Garantie
Rauchmelder für Gehörlose
Dieses System kombiniert eine Zentrale mit einem eingebauten Blitzlicht, einem oder mehreren Rauchmeldern und einem Vibrationsgeber, der beim Schlafen unter das Kopfkissen gelegt wird.
- Informationsbroschüre des Deutschen Schwerhörigenbundes
(PDF Datei - 1,05 MB)